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Warnung

Context : com_content.article
Title : Gewässerordnung
Id : 8
CatId : 9

unsere Gewässer

Gewässerordnung

Für Gastangler als auch Vereinsmitglieder gelten die Angelbedingungen entsprechend unserer Gewässerordnung!

Zusatzinfo und Erläuterung zum Verhalten an unseren Gewässern: Zusatzinformationen_neu

Hinweise zu Gewässern

 

  1. Stausee Hängsberg

Verboten sind:

  • Das Betreten und Angeln von der Staumauer
  • Angeln in der Laichzone
  • Zelten, Baden, offene Feuer (nur Grill erlaubt)
  1. Flußlauf Steingraben (Angelperiode: 1.5.-30.9.)
  • Beginn: Gemarkunggrenze Clingen-Greußen (80 m nach Eisenbahnbrücke Greußen)
  • Ende: Gemarkungsgrenze Greußen - Grüningen (Höhe Thomas-Müntzer Siedlung)

Nur für Spinn- und Flugangeln mit künstlichen Ködern und Spinner ab Größe 3 freigegeben (Wasserkugel mit Fliege  ist erlaubt). Das Angeln mit allen tierischen und pflanzlichen Ködern (z.B. toter Köderfisch, Schwimmbrot, Mais, Teig, ...) ist grundsätzlich verboten!

 

Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

  1. Die vorliegende Gewässerordnung basiert auf der Grundlage des ThürFischG (vom 11.März 2004) sowie der ThürFischVO (vom 11.Okt.1994).
  2. Wer den Fischfang ausübt, muss nachfolgende, auf seinen Namen ausgestellte Dokumente, vorweisen können:
  3. Fischereischein bzw. Jugendfischereischein
  4. Erlaubnisschein des Fischereipächters zum Fischfang
  5. Den Bediensteten der Fischereibehörde sowie den Fischereiaufsehern sind auf Verlangen: die Personalien anzugeben; die unter 2. genannten Dokumente zur Kontrolle auszuhändigen; die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische (auch in Fahrzeugen) vorzuzeigen.
  6. Die Fischereiaufseher sind befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen, die unberechtigt fischen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereil. Vorschriften begangen haben, zu beschlagnahmen.

Fanggeräte, Fangmethoden, Köderfische

 

Stehende Gewässer

Fließgewässer

a)     2 Friedfischangeln   oder

b)    1 Friedfischangel und 1 Angel mit toten Köderfisch  oder

c)     1 Spinnangel

a)     1 Flugangel

 

 

  1. Die Angelfischerei darf mit max. 2 Handangeln durchgeführt werden, die ständig beaufsichtigt werden müssen. Das Angeln mit mehrschenkligen Haken ist nur für den Raubfischfang erlaubt, sonst grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Reusen und Netzen ist nur für berechtigte Vereinsmitglieder auf Beschluß des Vorstandes zulässig.
  2. Unzulässige Fangarten sind: das Fischen mit lebendem Köderfisch, das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen; das Fischen mittels Abdämmen, Absperren oder Ablassen natürlicher Gewässer. Das Angeln am Gewässer vom Boot aus ist untersagt!
  3. Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht. Die in 1 ThürFischVO nicht genannten Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 3 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden
  4. Die in 1 ThürFischVO genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden.

Verwertung von Fischen, Beachtung Tierschutz, Sonstige Bestimmungen

  1. Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. Fangen Sie unter Beachtung der gültigen Fangbegrenz. nicht mehr Fische als Sie verwerten können.
  2. Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer mittels Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit begrenzt und auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten.
  3. Im Setzkescher gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
  4. Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilen Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.
  5. Die für die Verwertung vorgesehenen, maßigen Fische sind vor dem Mitnehmen tierschutzgerecht zu töten. Fische sind vor dem Töten zu betäuben. Gefangene maßige Fische sind nach Versorgung des Fanges sofort in das Fangbuch einzutragen!
  6. Jeder Angler hat sich vor Ausübung des Angelns selbst davon zu überzeugen, ob das jeweilige Ufer betreten werden darf. Für Schäden haftet der Verursacher.
  7. Das Parken von Kfz ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Widerrechtlich in Ufernähe oder auf landwirtschaftlichen Flächen abgestellte Fahrzeuge können den Entzug des Fischereierlaubnisscheines nach sich ziehen!

Zum Schutz der Gewässerbiotope sind folgende Handlungen strikt verboten:

  1. Die Beschädigung der Teich-, Flußufer, Entfernen von Ästen, Fällen von Bäumen, Entfernen von Schilf, Wasserpflanzen, Graben nach Würmern im Uferbereich oder Beschädigen der Uferbefestigungen sowie das Befahren der Uferanlagen
  2. Verunreinigung der Uferzonen, Baden, Zelten (Schirmzelte bis max.3m, Kleinzelte ohne Boden bis max. 6m2 als Wetterschutz werden toleriert; Pavillons sind verboten!)
  3. Anlegen von Feuerstellen (nur Grill ist erlaubt). Offene Feuer sind laut ordnungsbehördlicher Verordnung der Stadt Greußen §16 nicht erlaubt!
  4. Das Bereithalten von mehr als 2 fangfertigen Handangeln am Angelplatz (d.h. zusammengesteckten Ruten mit Vorfach, Haken, (Kunst)köder jeglicher Art)
  5. Schuppen, Ausschlachten von Fischen und Entsorgung der Eingeweide am Gewässer aus hygienischen und seuchenbiologischen Gründen.
  6. Hinterlassen Sie Ihren Angelplatz, unabhängig vom Verursacher, sauber! Zuwiderhandlungen gegen ThürFischG, die ThürFischVO werden als Ordnungswidrigkeit gemäß der aufgeführten Gesetze geahndet! Verstöße gegen Angelbedingungen des „Angelverein Greußen 1957 e.V.“ führen zum Entzug des Fischereierlaubnisscheines!