Fischereischein
Fischereischein
Wer in Deutschland den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen (Ausnahmen siehe Thüringer Fischereigesetz (§ 26 - Fischereischeinpflicht)
Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat (Ausnahmen: Personen, die Jugendfischereischein bzw. Vierteljahresfischereischein erwerben möchten).
Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster (Zeitraum) ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines mit Ausnahme des Vierteljahresfischereischeins sind:
- für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat
- für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
'Standard ' Fischereischein:
Ausgabe erfolgt an Personen, welche Fischerprüfung erfolgreich bestanden haben. Der Fischereischein wird bei den zuständigen Behörden als 1/5/10 Jahresfischereischein oder auf Lebenszeit ausgestellt.
Jugendfischereischein:
Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.
Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt, ausüben.
Vierteljahresfischereischein:
Der Vierteljahresfischereischein ist 3 Monate gültig und berechtigt zum Fischen mit der Handangel. Er wird ohne Sachkundenachweis durch die Gemeindeverwaltungen der Gemeinden auf Antrag an Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, erteilt. Der Vierteljahresfischereischein darf pro Person nur einmal je Kalenderjahr erteilt werden. Mit der Erteilung des Vierteljahresfischereischeins wird die Broschüre 'Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen' ausgehändigt.
Links zu diesem Thema:
Fischereischein-Gebühr
Wer den Fischfang in Deutschland ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen.
Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster (Zeitraum) ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines mit Ausnahme des Vierteljahresfischereischeins sind:
- für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat
- für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
Nachfolgend die per Fischereiverordnung des Landes Thüringen vorgegebenen, einheitlichen Gebühren zum Erwerb/Verlängerung des Fischereischeines:
Art des Fischereischeines |
Fischereischeingebühr |
Fischereiabgabe |
Jahresfischereischein |
Gebühren bitte der aktuellen Fischereiverordnung entnehmen | |
5 Jahresfischereischein |
||
10 Jahresfischereischein |
||
Fischereischein auf Lebenszeit |
||
Jugendfischereischein |
||
Vierteljahresfischereischein |
Weitere Links zum Thema:
Erwerb Fischereischein – Fischerschule
Um in Deutschland das Hobby Angeln ausüben zu können, ist der staatliche Fischereischein erforderlich. Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat.
In Thüringen muss dazu ein 30stündiger Vorbereitungslehrgang absolviert werden, welchem die schriftliche Fischerprüfung durch die Untere Fischereibehörde folgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Kinder und Jugendliche, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Sie erhalten beim zuständigen Ordnungsamt einen Jugendfischereischein ohne Lehrgang/Prüfung. - Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben
- beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden
Über nachfolgende Links sind weitere Informationen aus dem Thüringer Fischereigesetz sowie der Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung abrufbar:
Der Vorbereitungslehrgang als auch die Prüfung umfassen folgende Themen:
1. Allgemeine Fischkunde
2. Spezielle Fischkunde
3. Gewässerkunde
4. Natur-, Tier- und Umweltschutz
5. Gerätekunde
6. Gesetzeskunde
Lehrgangsgebühren: ab 75,- Euro zzgl. Ausbildungsmaterial und Prüfungsgebühren.
Zur Prüfung müssen insgesamt 60 Fragen, 10 Fragen je Fachgebiet, innerhalb 90 Minuten beantwortet werden.
Wurden mindestens 45 Fragen und aus jedem Fachgebiet mind. 6 Fragen richtig beantwortet, so gilt die Prüfung als bestanden.
Zusätzliche Informationen vom TLAV zu Lehrgangsterminen in Thüringen sowie Anmeldefomulare findet ihr unter:
Thüringer Fischerschule
Weitere Auskünfte bei Kursleiter:
Egbert Thon, 99718 Clingen, Lange Str. 29
(keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben)